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   BVerfG, 27.01.2022 - 1 BvR 2635/21   

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https://dejure.org/2022,4913
BVerfG, 27.01.2022 - 1 BvR 2635/21 (https://dejure.org/2022,4913)
BVerfG, Entscheidung vom 27.01.2022 - 1 BvR 2635/21 (https://dejure.org/2022,4913)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Januar 2022 - 1 BvR 2635/21 (https://dejure.org/2022,4913)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verwerfung von Ablehnungsgesuchen und Nichtannahme einer nicht hinreichend substantiierten Verfassungsbeschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
    Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verwerfung mehrerer offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche

  • Wolters Kluwer

    Ablehnungsgesuche gegen die Richter bei Ungeeignetheit zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit

  • rewis.io

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verwerfung mehrerer offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 19 Abs. 1
    Ablehnungsgesuche gegen die Richter bei Ungeeignetheit zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verwerfung mehrerer offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 22.05.2019 - 2 BvR 750/19

    Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde und Verwerfung eines

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2022 - 1 BvR 2635/21
    Doch ist ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ebenso offensichtlich unzulässig wie die Ablehnung von Richtern und Richterinnen, die nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (vgl. BVerfGE 46, 200 sowie BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 4, und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2019 - 2 BvR 750/19 -, Rn. 4).

    2 BvR 750/19 (Bundesverfassungsgericht).

    Zitiert 2 BvR 750/19.

  • BVerfG, 03.07.2013 - 1 BvR 782/12

    Religions- oder Konfessionszugehörigkeit eines Richters zur Begründung einer

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2022 - 1 BvR 2635/21
    Doch ist ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ebenso offensichtlich unzulässig wie die Ablehnung von Richtern und Richterinnen, die nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (vgl. BVerfGE 46, 200 sowie BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 4, und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2019 - 2 BvR 750/19 -, Rn. 4).

    1 BvR 782/12.

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2022 - 1 BvR 2635/21
    Einer dienstlichen Stellungnahme zu solchen Ablehnungsgesuchen bedarf es nicht; die Betroffenen sind auch nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ; ferner BVerfGK 8, 59 ).
  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2022 - 1 BvR 2635/21
    Einer dienstlichen Stellungnahme zu solchen Ablehnungsgesuchen bedarf es nicht; die Betroffenen sind auch nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ; ferner BVerfGK 8, 59 ).
  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 698/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die von der Kultusministerkonferenz

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2022 - 1 BvR 2635/21
    Einer dienstlichen Stellungnahme zu solchen Ablehnungsgesuchen bedarf es nicht; die Betroffenen sind auch nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ; ferner BVerfGK 8, 59 ).
  • BVerfG, 03.06.2019 - 2 BvR 910/19

    Zur Reichweite des Mitwirkungsausschlusses beziehungsweise des Ablehnungsgrundes

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2022 - 1 BvR 2635/21
    2 BvR 910/19 (Bundesverfassungsgericht).
  • BVerfG, 06.10.2020 - 2 BvC 32/19

    Ordnungsgemäße Besetzung des Zweiten Senats, Unzulässigkeit mehrerer

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2022 - 1 BvR 2635/21
    2 BvC 32/19 (Bundesverfassungsgericht).
  • BVerfG, 27.01.2020 - 2 BvR 1763/19

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung sowie Verwerfung

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2022 - 1 BvR 2635/21
    2 BvR 1763/19 (Bundesverfassungsgericht).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvC 3/77

    Anforderungen an die Richterablehnung und an eine Wahlprüfungsbeschwerde.

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2022 - 1 BvR 2635/21
    Doch ist ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ebenso offensichtlich unzulässig wie die Ablehnung von Richtern und Richterinnen, die nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (vgl. BVerfGE 46, 200 sowie BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 4, und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2019 - 2 BvR 750/19 -, Rn. 4).
  • BVerfG, 14.09.2020 - 2 BvR 386/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde, Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs und

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2022 - 1 BvR 2635/21
    2 BvR 386/20 (Bundesverfassungsgericht).
  • BVerfG, 10.01.2024 - 1 BvR 2397/23

    Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch, Ablehnung des Antrags auf

    Soweit es sich gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterin Langenfeld, die Richter Maidowski und Christ sowie die früheren Richterinnen Hermanns und Britz sowie die früheren Richter Huber und Müller richtet, folgt dies bereits daraus, dass diese nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 2022 - 1 BvR 2635/21 -, Rn. 1 m.w.N.).
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